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Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.

Durch das Gesetz sollen Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen in Deutschland und den Institutionen der Europäischen Union und zum Schutz der Meldenden normiert werden. Externe Meldestellen bearbeiten auch anonym eingehende Meldungen.

Als Begründung für das Gesetz wird Folgendes angeführt: Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon hindern können.

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Was sind Hinweise und Verstöße?

Grundsätzlich sind Hinweise alle Meldungen einer internen oder externen Person zu regelwidrigen Handlungen.

Dies müssen nicht ausschließlich Gesetzesverstöße sein, sondern können beispielsweise auch Meldungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der internen Unternehmensvorgaben sein.

Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet zwischen Verstößen und Informationen zu Verstößen (§ 3):

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, [...]

Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder

dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

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Was melde ich und was melde ich nicht ?

Meldungen, die über das Hinweisgebersystem kommuniziert werden sollten, sind bspw.:

1. Rechts- und Regelverstöße

Verstöße gegen nationale oder europäische Gesetze (z. B. Datenschutz, Wettbewerbsrecht) Korruption, Bestechung oder Vorteilsannahme/-gewährung. Betrug oder Unterschlagung von Unternehmensmitteln

2. Arbeitsrechtliche Verstöße

Verstöße gegen Arbeitszeitgesetze, Mindestlohnregelungen oder Arbeitnehmerrechte. Illegale Beschäftigung oder Ausbeutung von Arbeitskräften

3. Diskriminierung und Belästigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung etc. Mobbing oder andere Formen psychischer Gewalt

4. Umwelt- und Gesundheitsschutz

Verstöße gegen Umweltgesetze oder Umweltvorgaben. Gefährdung der Gesundheit von Mitarbeitenden oder Dritten. Unsachgemäßer Umgang mit Gefahrstoffen

5. Datenschutz und IT-Sicherheit

Missbrauch personenbezogener Daten. Sicherheitslücken oder gezielte IT-Manipulation. Verletzungen der DSGVO oder interner Datenschutzrichtlinien

6. Verstöße gegen interne Unternehmensrichtlinien

Interessenkonflikte oder Verstöße gegen Compliance-Regeln. Unzulässige Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Manipulation von Berichten, Bilanzen oder Statistiken

7. Verstöße in der Lieferkette

Menschenrechtsverletzungen bei Zulieferern. Verstöße gegen Umwelt- und Sozialstandards bei Geschäftspartnern

 

Meldungen, die NICHTS für das Hinweisgebersystem sind:

Allgemeine Unzufriedenheit oder Beschwerden
z. B. über Arbeitsbedingungen, Teamstimmung, interne Prozesse oder Führungsstil.

Persönliche Konflikte ohne Gesetzesbezug
z. B. Streitigkeiten zwischen Kollegen, die keine Diskriminierung, Belästigung oder Gesetzesverstöße beinhalten.

Anfragen zu HR-Themen
z. B. Fragen zur Gehaltsabrechnung, Urlaubsplanung, Arbeitszeiten oder internen Versetzungen.

Technische Störungen oder IT-Probleme
z. B. defekte Computer, Softwareprobleme oder Probleme mit der Zeiterfassung.

Anregungen zur Verbesserung von Abläufen oder Produkten
z. B. Verbesserungsvorschläge, Innovationsideen oder Feedback zu internen Prozessen.

Verlorene Gegenstände oder Fundstücke
z. B. verlorene Schlüssel, Ausweise oder persönliche Gegenstände.

Anfragen zu internen Veranstaltungen oder Angeboten
z. B. Fragen zu Betriebsfeiern, oder Weiterbildungen. 

 

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Was passiert mit meiner Meldung?

1.  Bestätigung des Eingangs der Meldung: Die Meldung wird innerhalb von sieben Tagen bestätigt.

2.  Prüfung der Meldung: Es wird geprüft, ob der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt.

3.   Die Person, die den Verstoß meldet, wird kontaktiert und   über den Fortgang informiert.

4.  Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung: Die Angaben der hinweisgebenden Person wird überprüft.

5.  Ersuchen um weitere Informationen: Falls erforderlich, wird die hinweisgebende Person um weitere   Informationen gebeten.

6.  Interne Untersuchung: Die Beschäftigungsgeber oder die jeweilige Organisationseinheit führen interne   Untersuchungen durch und kontaktieren betroffene Personen und Arbeitseinheiten.

7.  Verweis an zuständige Stellen: Die hinweisgebende Person kann an andere zuständige Stellen verweisen   werden.

8.  Abschluss des Verfahrens: Das Verfahren kann aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen   abgeschlossen werden

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Häufige Fragen 

  • Unabhängigkeit & Neutralität

Der Meldestellenbeauftragte arbeitet unabhängig und unparteiisch, um das Vertrauen der Hinweisgeber zu gewährleisten.

Dies bedeutet, dass er oder sie keine Interessenkonflikte hat und in seiner oder ihrer Funktion direkt der Geschäftsführung oder dem Vorstand berichtet (Stabsstellenfunktion).

Eine externe Meldestelle bietet die Vorteile von Unabhängigkeit, Expertise, Entlastung interner Ressourcen und höherer Glaubwürdigkeit. Externe Dienstleister können oft schneller und effizienter agieren und bringen umfangreiche Erfahrung sowie die notwendige Fachkunde mit.

  • Dokumentation

Jede Meldung wird vollständig und nachvollziehbar dokumentiert, um im Bedarfsfall als Beweismittel zu dienen. Dies umfasst die Erfassung der Meldungsdetails, die Untersuchungsergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen

  • Externe Hinweise

Handhabung ist genauso wie bei internen Hinweisgebern, mit den gleichen Schutzmaßnahmen und Prozessen.

Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen, unabhängig von ihrer Quelle, berücksichtigt werden.

  • Kann man anonym einen Hinweis geben? 

Ja, kann man.

Entweder über eine technische Lösung, die anonyme Meldungen zulässt.

Oder Sie geben beim Hinweis an, dass Sie anonym bleiben möchten.·ABER: spätestens wenn sich der Hinweis dahingehend bestätigt, dass die Sache den Behörden übergeben werden muss, kann es notwendig sein, die Anonymität aufzuheben ... allerdings nicht ohne Wissen des Hinweisgebers.

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Wie gebe ich jetzt einen Hinweis ab:

Ganz einfach : 

  1. Nichtanonyme Meldung:                                                       Drücken Sie den Button " Hinweis geben" anschließend schreiben Sie uns über das von Ihnen eingestellte E-Mail-Programm  Ihre festgestellten Hinweise und senden Ihre Informationen an uns.
  2. Anonyme Meldung                                                                             Schreiben Sie uns eine Meldung entweder per E-Mail, an pga-meldung@web.de oder eine WhatsApp unter der Nummer 0173-4675980 mit dem Hinweis auf anonyme Behandlung

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